Die unbegründete Entlassung und der verschuldete Austritt werden dann zum strittigen Problem, wenn sie besonders kündigungsgeschützte Arbeitnehmer betreffen. Bei der Entlassung ergibt sich die Problematik aus der „Fügungsfreiheit“ des AN, nämlich seinem Wahlrecht zwischen einer Feststellungsklage auf aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsentschädigung (zB Arb 9896 = ZAS 2/1982; Schrank, Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Schutzobjekt der Rechtsordnung 1982; uva).