WG: Art 10
Der Empfänger eines blanko übergebenen Deckungsakzepts braucht nicht zu beweisen, daß das in seinen Händen befindliche Wechselblankett zur Durchsetzung der geltend gemachten Forderung gewidmet war und vervollständigt werden durfte. Es geht daher zu Lasten des Wechselschuldners, daß nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zweck er das Wechselblankett begeben hat.