GmbHG § 76
ABGB §§ 649, 653
Ist ein Geschäftsanteil Gegenstand eines Legats, so hat der Erbe diesen Geschäftsanteil an den Legatar zu übertragen; dies gilt auch dann, wenn dem Erben an dem Geschäftsanteil nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufgriffsrecht zusteht, aber der Gesellschaftsvertrag keine Regelung für die Bestimmung des Übernahmepreises enthält.