Ein Erwerb, der Personen anfällt, die dem Erblasser in Erwartung einer letztwilligen Zuwendung unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, ist nach § 15 Abs 1 Z 6 ErbStG steuerfrei, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.