Spätere Auszahlung des Heiratsgutes empfehlenswert - rechtskräftige Veranlagung vermeiden
Der VfGH hat gegen § 34 Abs 2 EStG zweiter Satz, nach dem die Leistung eines Heiratsgutes keine außergewöhnliche Belastung ist, ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. In der Begründung heißt es: