GmbHG:§ 15 a
AußStrG § 16
Die Ansicht, es könnten auch zwei Personen kollektivzeichnungsberechtigt zu Notgeschäftsführern bestellt werden, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
GmbHG:§ 15 a
AußStrG § 16
Die Ansicht, es könnten auch zwei Personen kollektivzeichnungsberechtigt zu Notgeschäftsführern bestellt werden, ist nicht offenbar gesetzwidrig.