KO idF vor 1. 7. 2010 § 20
Wird im Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit zur Aufrechnung gegen das Auseinandersetzungsguthaben bei Ausscheiden im Fall des Konkurses vereinbart, ist diese Abrede rechtsunwirksam; eine vom Gesellschafter erklärte Aufrechnung braucht daher vom Masseverwalter auch nicht angefochten zu werden.