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Aufrechnungsabrede bei Ausscheiden im Konkursfall

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 82 Heft 3 v. 1.3.1987

KO idF vor 1. 7. 2010 § 20

Wird im Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit zur Aufrechnung gegen das Auseinandersetzungsguthaben bei Ausscheiden im Fall des Konkurses vereinbart, ist diese Abrede rechtsunwirksam; eine vom Gesellschafter erklärte Aufrechnung braucht daher vom Masseverwalter auch nicht angefochten zu werden.

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