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Tätigkeit eines Friedhofsängers

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1987, 71 Heft 2 v. 1.2.1987

EStG §§ 22, 23

1. Die Absolvierung eines fachspezifischen Hochschulstudiums ist für die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit nicht unbedingt Voraussetzung; ein solches Studium kann vielmehr auch durch entsprechende Begabung ersetzt werden.

2. Übt ein Friedhofsänger seine Tätigkeit auf Grund künstlerischer Begabung aus, liegt im Hinblick auf § 22 Abs 1 Z 1 zweiter Satz EStG eine freiberufliche Tätigkeit vor.

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