EStG §§ 22, 23
1. Die Absolvierung eines fachspezifischen Hochschulstudiums ist für die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit nicht unbedingt Voraussetzung; ein solches Studium kann vielmehr auch durch entsprechende Begabung ersetzt werden.
2. Übt ein Friedhofsänger seine Tätigkeit auf Grund künstlerischer Begabung aus, liegt im Hinblick auf § 22 Abs 1 Z 1 zweiter Satz EStG eine freiberufliche Tätigkeit vor.