EStG §§ 22, 23
Die Tätigkeit eines Betriebsberaters ist auch dann nicht jener eines Wirtschaftstreuhänders ähnlich, wenn sich diese Tätigkeit ausschließlich auf die Erstellung von Gutachten, die gem § 32 Abs 1 lit b WTBO auch zu den Aufgaben eines Wirtschaftstreuhänders zählt, beschränkt. Der Schwerpunkt der Berufstätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders liegt vielmehr in