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Information des Betriebsrates über Einstellung von Arbeitnehmern

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1987, 63 Heft 2 v. 1.2.1987

ArbVG §§ 99 Abs 4, 160

VStG § 5 Abs 1

1. Der Betriebsrat ist gem § 99 Abs 4 ArbVG (auch ohne Verlangen) von einer tatsächlich erfolgten Einstellung durch den Betriebsinhaber oder von diesem beauftragte Personen unverzüglich und unmittelbar zu verständigen; eine zufällige Kenntnisnahme seitens des Betriebsrates durch die Anwesenheit eines neuen Arbeitnehmers genügt nicht.

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