ArbVG §§ 99 Abs 4, 160
VStG § 5 Abs 1
1. Der Betriebsrat ist gem § 99 Abs 4 ArbVG (auch ohne Verlangen) von einer tatsächlich erfolgten Einstellung durch den Betriebsinhaber oder von diesem beauftragte Personen unverzüglich und unmittelbar zu verständigen; eine zufällige Kenntnisnahme seitens des Betriebsrates durch die Anwesenheit eines neuen Arbeitnehmers genügt nicht.