IPRG § 44
ABGB: §§ 914, 918 ff, 1162 b
1. Wird bei ausschließlich ausländischem Arbeitsort im Arbeitsvertrag für schlechtwetterbedingte Entgeltausfälle, Ansprüche bei Erkrankung und die Sozialversicherung die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart und bezüglich Urlaub auf „gesetzliche Ansprüche“ verwiesen, so kann dies nur so verstanden werden, daß grundsätzlich die österreichische Rechtsordnung insgesamt als maßgebend angenommen wurde.