ArbVG §§ 34 Abs 1, 52 Abs 1, 105 Abs 1
1. Bei Betriebsmehrheit im Unternehmen kommt es für die Zuständigkeit des Betriebsrates zur Entgegennahme einer Verständigung gem § 105 Abs 1 ArbVG darauf an, in welchem Betrieb der zu kündigende Arbeitnehmer dauernd beschäftigt ist.