KO idF vor 1. 7. 2010 § 28
EGZPO Art XLII
Eine Rechnungslegungspflicht eines Vertragsteiles besteht auch ohne gesetzliche Normierung dann, wenn der andere Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der andere aber unschwer in der Lage ist, eine solche Auskunft zu erteilen und ihm dies nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Dies gilt insbesondere auch für Kreditverträge; die Kreditunternehmung ist daher unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, Rechnung über Zahlungen aufgrund von Zessionen zu legen, wenn dies der Vorbereitung der Konkursanfechtung dient.