VersVG §§ 1, 5, 67
Auch eine Personenversicherung (§ 1 Abs 1 VersVG) kann eine Schadensversicherung sein; soweit sie als solche gestaltet ist, gilt § 67 VersVG.
Der Versicherer ist für die Rechtsbelehrung als Voraussetzung der Genehmigungsfiktion des § 5 VersVG durch Unterlassen des Widerspruches beweispflichtig; er trägt auch die Beweislast, daß ihm mündliche Erklärungen des Versicherungsnehmers bei der Antragstellung nicht zugekommen sind.