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Legalzession bei Personenversicherung - Beweislast für Voraussetzung des § 5 VersVG und für Dissens

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 53 Heft 2 v. 1.2.1987

VersVG §§ 1, 5, 67

Auch eine Personenversicherung (§ 1 Abs 1 VersVG) kann eine Schadensversicherung sein; soweit sie als solche gestaltet ist, gilt § 67 VersVG.

Der Versicherer ist für die Rechtsbelehrung als Voraussetzung der Genehmigungsfiktion des § 5 VersVG durch Unterlassen des Widerspruches beweispflichtig; er trägt auch die Beweislast, daß ihm mündliche Erklärungen des Versicherungsnehmers bei der Antragstellung nicht zugekommen sind.

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