IEG § 8 Abs 2
Den Gerichten steht eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Bescheide der Behörde, die über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Invaliden zu entscheiden hat, nicht zu; sie haben vielmehr die Tatsache der Erteilung oder Ablehnung der Zustimmung ohne weitere Prüfung ihrer eigenen Entscheidung zugrundezulegen.