Die Versicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH nach den Bestimmungen des ASVG richtet sich danach, ob er als Dienstnehmer iS des § 4 Abs 2 ASVG angesehen werden kann, dh ob er in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bei der GmbH beschäftigt ist. Der VwGH beurteilt diese Frage nach vertraglichen und faktischen Gesichtspunkten.