MRG § 30 Abs 2 Z 15
Der projektierte Neu- oder Umbau muß nach Art und Umfang geeignet sein, Wohnraum zu schaffen, der der Milderung der in einem bestimmten Ort bestehenden Wohnungsnot dient. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die Bauführung lediglich der Schaffung von Luxuswohnungen dient oder durch das Vorhaben die Anzahl der Wohnungen oder die gesamte Wohnfläche nur geringfügig vermehrt wird.