Zur Frage, in welcher Form einem aus einer Genossenschaft auszuschließenden Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren ist, vertrat der OGH bisher unterschiedliche Auffassungen. In der E v 22. 5. 1957 (HS Erg 124) vertrat er die Ansicht, daß das einem Genossenschafter satzungsmäßig eingeräumte rechtliche Gehör nur dann gewahrt sei, wenn ihm die Möglichkeit geboten werde, zu konkretisierten und substantiierten Anschuldigungen Stellung zu nehmen; geschähe dies nicht, werde dem Ausgeschlossenen nicht die Möglichkeit gegeben, sich entsprechend zu äußern. In zwei weiteren, etwa aus der gleichen Zeit datierenden Entscheidungen (SZ 28/243 und SZ 30/30) wurde der Anspruch eines Genossenschafters auf rechtliches Gehör jedoch wesentlich restriktiver beurteilt: Das rechtliche Gehör werde dem Auszuschließenden dadurch gewährt, daß er sein Verhalten im gerichtlichen Anfechtungsprozeß rechtfertigen könne. Die Unterlassung der Bekanntgabe der Ausschließungsgründe im genossenschaftsinternen Ausschließungsverfahren begründe daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.