EStG § 18 Abs 1 Z 4
GewStG: § 6 Abs 3
Ist ein erklärter Verlust nicht nach bloßer Korrektur der Buchhaltung auf Grund abgabenbehördlicher Prüfung, sondern weitgehend durch griffweise und pauschale Schätzung ermittelt worden, kann der Verlust auch nicht im Hinblick auf das VfGH-Erkenntnis vom 3. 3. 1987, G 170-172/86, vorgetragen werden.