UStG: § 18 Abs 7
Das BMF hat mit Erl 29. 9. 1987, AÖF 271, zur nachträglichen Trennung der Entgelte Stellung genommen (für 1988 ist der gewogene Durchschnittssatz neu zu ermitteln). Es bestehen keine Bedenken, wenn für das Kalenderjahr 1988 von den tatsächlichen Verhältnissen des letzten Kalendervierteljahres 1987 ausgegangen wird, soferne die Verhältnisse dieses Kalendervierteljahres repräsentativ sind.