NSchG: Art VII Abs 2, XII, XV
ASVG §§ 409, 410
1. Ein Feststellungsinteresse des Versicherten, der seiner Auffassung nach in einem bestimmten Zeitraum Nachtschicht-Schwerarbeit iSd Art VII Abs 2 NSchG leistet oder geleistet hat, dessen Arbeitgeber aber keine Meldung nach Art VIII, Art XIII Abs 5 NSchG erstattet hat, ist jedenfalls im Hinblick auf die durch die Art IX und X NSchG geschaffenen Leistungsarten immer zu bejahen.