ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit a
AngG § 27 Z 4
Die Kündigung eines Arbeitnehmers ist gerechtfertigt, wenn er trotz mehrfachen Verbots des Arbeitgebers an einer bestimmten Arbeitsmethode festhält und beharrlich gegen das Verbot, Überstunden zu leisten, verstößt.