Nach ständiger Judikatur ist ein Austritt wegen dienstbedingter Gesundheitsgefährdung (§§ 26 Z 1 AngG, 82 a lit a GewO 1859) dann nicht gerechtfertigt, wenn der AG dem AN eine andere, seiner Gesundheit nicht abträgliche Tätigkeit anbietet, die im Rahmen der durch den Arbeitsvertrag übertragenen Verwendung liegt. Daß der informierte AG aktiv werden muß, wenn er den Austritt abwenden will, ist unbestritten.