ABGB §§ 879 Abs 3, 1380
Werden Zweifel am grundsätzlichen Bestehen eines Deckungsanspruches gegen den Versicherer durch beiderseitiges Nachgeben bereinigt, betrifft die vom Versicherten abgegebene Erklärung, wegen aller vorhersehbaren Ansprüche abgefunden zu sein, die vertragliche Hauptleistung und ist damit der Kontrolle iS des § 879 Abs 3 ABGB entzogen.