ABGB §§ 1008, 1346
Es ist zwar Auslegungsfrage, ob in einer schriftlichen Generalvollmacht, die durch eine Reihe von Gattungs- und Einzelvollmachten ergänzt wird, auch eine weitere (Gattungs)vollmacht erteilt wurde, doch kann etwa aus der Bevollmächtigung zur Aufnahme von Darlehen nicht auf eine solche zur Übernahme von Bürgschaften geschlossen werden.