1. Einleitung
Deutschen Untersuchungen zufolge liegen die Kosten für die Entwicklung eines marktfähigen Software-Produktes zumeist weit über einer Million DM13). Andererseits gibt es Schätzungen, denenzufolge auf ein rechtmäßig erworbenes Standardsoftwarepaket zwei bis drei - illegale - Kopien kommen2). Der Schutz von Computer-Software wurde daher als Problem erkannt, das möglichst rasch zu lösen sei. Dieser Schutz kann grundsätzlich auf zweierlei Weise erreicht werden: durch technische Schutzmaßnahmen (Kopierschutz, Programmsperren) oder durch rechtliche Schutzmöglichkeiten. Der technische Schutz, auf den die Industrie in den vergangenen Jahren große Hoffnung gesetzt hat, erweist sich immer mehr als nicht ausreichend und praktikabel3). Die rechtlichen Schutzmöglichkeiten für Computer-Software gewinnen daher immer mehr an Bedeutung. Die Rechtsdurchsetzung im Falle einer unbefugten Softwarenutzung erfordert Klarheit über die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Auszugehen ist dabei von der Tatsache, daß Computer-Software ein vom menschlichen Geist geschaffenes immaterielles Gut, ein Geisteserzeugnis ist4). Diese Anspruchsgrundlagen können grundsätzlich im Urheberrechtsgesetz (UrhG), Patentgesetz, Markenschutzgesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gefunden werden. Es entspricht der - auch international - überwiegenden Meinung, daß der weitreichendste und geeignetste Schutz - mangels sondergesetzlicher Vorschriften - durch das Urheberrecht gegeben ist5). Auf die diesbezügliche - im Ausland zum Teil sehr heftig und differenzierend - geführte Diskussion soll in diesem Beitrag nicht eingegangen werden6). Vielmehr soll versucht werden, den derzeitigen Stand der Diskussion und Rechtsprechung in Österreich aufzuzeigen.