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Urheberrechtsschutz von Computer-Software

WirtschaftsrechtMarkus AndréewitchRdW 1987, 398 Heft 12 v. 1.12.1987

1. Einleitung

Deutschen Untersuchungen zufolge liegen die Kosten für die Entwicklung eines marktfähigen Software-Produktes zumeist weit über einer Million DM13)13)ÖBl 1970, 11; ders, Urheberrechtsschutz für Computer-Programme? RdW 1983, 39 ff; ders in Kühne, Software und Recht, 1986, 106.. Andererseits gibt es Schätzungen, denenzufolge auf ein rechtmäßig erworbenes Standardsoftwarepaket zwei bis drei - illegale - Kopien kommen2)2)So auch Kilian in einem im Rahmen einer GRVI-Tagung zum Thema „Schutz der Computer-Software“ gehaltenen Vortrag am 20. 10. 1986 in Hannover.. Der Schutz von Computer-Software wurde daher als Problem erkannt, das möglichst rasch zu lösen sei. Dieser Schutz kann grundsätzlich auf zweierlei Weise erreicht werden: durch technische Schutzmaßnahmen (Kopierschutz, Programmsperren) oder durch rechtliche Schutzmöglichkeiten. Der technische Schutz, auf den die Industrie in den vergangenen Jahren große Hoffnung gesetzt hat, erweist sich immer mehr als nicht ausreichend und praktikabel3)3)Mehrings, Juristische und ökonomische Aspekte eines Rechtsschutzes für Computersoftware, DB 1987, 1405 f.. Die rechtlichen Schutzmöglichkeiten für Computer-Software gewinnen daher immer mehr an Bedeutung. Die Rechtsdurchsetzung im Falle einer unbefugten Softwarenutzung erfordert Klarheit über die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Auszugehen ist dabei von der Tatsache, daß Computer-Software ein vom menschlichen Geist geschaffenes immaterielles Gut, ein Geisteserzeugnis ist4)4)Zuletzt Troller, Der urheberrechtliche Schutz von Inhalt und Form der Computerprogramme, CR 1987, 278 f.. Diese Anspruchsgrundlagen können grundsätzlich im Urheberrechtsgesetz (UrhG), Patentgesetz, Markenschutzgesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gefunden werden. Es entspricht der - auch international - überwiegenden Meinung, daß der weitreichendste und geeignetste Schutz - mangels sondergesetzlicher Vorschriften - durch das Urheberrecht gegeben ist5)5)Vgl Kolle, Der Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen und Videospielen im Ausland, ZUM 1985, 15 ff. In den USA (1980) und in der BRD, England und Frankreich (1985) wurden Computerprogramme eigens in den Werkkatalog der jeweiligen Urheberrechtsgesetze aufgenommen.. Auf die diesbezügliche - im Ausland zum Teil sehr heftig und differenzierend - geführte Diskussion soll in diesem Beitrag nicht eingegangen werden6)6)Vgl zuletzt Trailer, CR 1987, 213 ff, 278 ff, 352 ff.. Vielmehr soll versucht werden, den derzeitigen Stand der Diskussion und Rechtsprechung in Österreich aufzuzeigen.

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