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Kostenersatz im Bestandverfahren vor der Erhebung von Einwendungen?

WirtschaftsrechtDaphne-Ariane SimottaRdW 1987, 400 Heft 12 v. 1.12.1987

A. Ansicht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung

Die Frage, ob es im Bestandverfahren auch dann einen Kostenersatzanspruch des Aufkündigenden gibt, wenn der Kündigungsgegner keine Einwendungen erhebt, wird von der stRsp1)1)ZBl 1916/35; Spr 255 = AmtSlg 1684 = ZBl 1917/303; MietSlg 1006/160; AnwN 1957, 76 und 1958, 8; MietSlg 7514, 9260, 26.563, 29.597, 31.653, 31.654, 33.609. und der überwiegenden Lehre2)2)Ausdrücklich verneint nur Petschek (Anm zu ZBl 1928/46, ZBl 1928, 142 = Zivilprozeßrechtliche Streitfragen, 138 und Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, 427) die Kostenersatzpflicht. Folgende Autoren können jedoch, da sie das Bestandverfahren bis zur Erhebung von Einwendungen als außerstreitiges Verfahren auffassen und es im Außerstreitverfahren grundsätzlich keinen Kostenersatz gibt, ebenfalls für die genannte Meinung angeführt werden: Demelius, Der neue Civilproceß (1902) 717; Ott, Geschichte und Grundlehren des österreichischen Rechtsfürsorgeverfahrens (1906) 90; Schuster - Bonnott, Österreichisches Zivilprozeßrecht4 (1907) 488 ff; Schrutka - Rechtenstamm, Grundriß des Zivilprozeßrechts2 (1917) 254; Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen4 II (1928) 1451; Sperl, Lehrbuch der Bürgerlichen Rechtspflege (1930) 562. dahingehend beantwortet, daß kein Kostenersatzanspruch bestehe3)3)AA Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen IV (1971) 629 und Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts (1984) Rz 2140; Rechberger - Simotta, Zivilprozeßrecht3(1986) Rz 806.. Begründet wird diese Ansicht, wie folgt:

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