A. Ansicht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung
Die Frage, ob es im Bestandverfahren auch dann einen Kostenersatzanspruch des Aufkündigenden gibt, wenn der Kündigungsgegner keine Einwendungen erhebt, wird von der stRsp1) und der überwiegenden Lehre2) dahingehend beantwortet, daß kein Kostenersatzanspruch bestehe3). Begründet wird diese Ansicht, wie folgt: