EStG § 2
KStG §§ 1, 7, 8
Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen nicht geeignet ist, Gewinne bzw Überschüsse zu erzielen, bewirkt keine Einkünfte und damit auch kein einkommensteuerliches oder körperschaftsteuerliches Einkommen. Der Verlust aus einer solchen Tätigkeit ist demnach für die Körperschaftsteuer unbeachtlich.