Das LG Linz hat mit Urteil 4. 12. 1986, 9 Cg 339/86, entschieden, daß im Falle halbfertiger Bauten im Konkurs bei Rücktritt vom Vertrag durch den Masseverwalter die Umsatzsteuer eine Konkursforderung darstellt.
Das LG Linz hat mit Urteil 4. 12. 1986, 9 Cg 339/86, entschieden, daß im Falle halbfertiger Bauten im Konkurs bei Rücktritt vom Vertrag durch den Masseverwalter die Umsatzsteuer eine Konkursforderung darstellt.