Die vom Ministerrat am 19. 10. 1987 beschlossene RV des 3. AbgÄG 1987 sieht folgende Änderungen vor:
I. Einkommensteuer
1. Steuerbefreiungen
Sterbegelder und gleichartige Leistungen sollen ab 1988 der Steuerpflicht unterliegen.
Die Steuerbefreiung für Arbeitslosengeld, Notstandsbeihilfe und Karenzurlaubsgeld bleibt bestehen. Allerdings führt ab 1987 der Bezug solcher steuerfreier Einkünfte nicht mehr dazu, daß die Lohnsteuer für Arbeitslöhne vor oder nach Bezug steuerfreier Beihilfen im Wege des Jahresausgleiches zur Gänze erstattet wird. Bei nicht ganzjährigem Bezug solcher steuerfreier Einkünfte sind für das restliche Kalenderjahr bezogene Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist dann mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt.