ArbVG § 96 Abs 1 Z 3
1. Das subjektive Gefühl einer möglichen Überwachung reicht für sich allein nicht aus, um einer Maßnahme die Eignung zuzubilligen, die Menschenwürde zu berühren.
2. Durch eine Telefongesprächsregistrieranlage zur Kostenkontrolle, bei der jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, ohne Registrierung der Zielnummer nicht abhörbare Privatgespräche zu führen und im Regelfall ein Telefonat nicht einem bestimmten Arbeitnehmer zugeordnet werden kann, wird die Menschenwürde nicht berührt.