ArbVG § 96 Abs 1 Z 3
Die bloße Feststellung des Einigungsamtes, daß eine Maßnahme iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG rechtswidrig getroffen worden sei, vermag ihre (Rechts-)Wirksamkeit nicht zu beseitigen; dies ist vielmehr nur auf Grund einer Verfügung des Einigungsamtes möglich, die faktisch installierte Anlage zu entfernen.