ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
Es muß dem Arbeitgeber überlassen bleiben, welche Reinigungsarbeiten im Betrieb er von Arbeitnehmern ausführen läßt, und welche er einer Reinigungsfirma überträgt.
VwGH 4. 3. 1987, 86/01/0161
ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
Es muß dem Arbeitgeber überlassen bleiben, welche Reinigungsarbeiten im Betrieb er von Arbeitnehmern ausführen läßt, und welche er einer Reinigungsfirma überträgt.
VwGH 4. 3. 1987, 86/01/0161