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Versicherung für eigene Rechnung bei Kaskoversicherung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 373 Heft 11 v. 1.11.1987

VersVG §§ 74 ff, 80

Schließt der Versicherungsnehmer für Rechnung des Eigentümers eine Kaskoversicherung ab, liegt eine Fremdversicherung vor, auf die die §§ 74 ff VersVG anzuwenden sind; ein Interesse des Versicherungsnehmers ist mitversichert.

OGH 25. 6. 1987, 7 Ob 31/87

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