CMR Art 32
1. Bei der Bestimmung des Art 32 Abs 2 CMR handelt es sich - entgegen der bisherigen Rspr des OGH - um eine Fortlaufhemmung der Verjährung und nicht um eine Ablaufhemmung.
2. Zur Beendigung der Hemmung der Verjährung braucht der Frachtführer einfache Abschriften oder (unbeglaubigte) Fotokopien von Urkunden nicht zurückstellen.