StruktVG: § 11 Abs 2
Zum Übergang des Gewerbeverlustes bei Zusammenschlüssen nach Art IV StruktVG vertritt das BMF mit Erl 10. 7. 1987, 06 6004/2-IV/6/87, die Auffassung, daß dabei ein uneingeschränkter Übergang der Verluste auf die aufnehmende Gesellschaft ab dem der Vereinigung folgenden Veranlagungszeitraum erfolgen kann.