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Diebstahl und Veruntreuung durch Dienstnehmer

SteuerrechtErlassrandschauRdW 1987, 346 Heft 10a v. 1.10.1987

EStG: § 15

Die Tätigkeit des Diebes etc unterliegt erst dann der Einkommen- und Gewerbesteuer, wenn der Dieb die gestohlenen Waren auf Grund einer selbständigen Tätigkeit nachhaltig veräußert. Werden die gestohlenen Waren nicht veräußert, sondern verbraucht der Dieb oder Betrüger die gestohlenen Waren oder Geldbeträge selbst, dann liegen keine gewerblichen Einkünfte vor.

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