HGB § 54 Abs 2
ABGB §§ 1008, 1029
Aus der Überlassung der Führung des Geschäftsbetriebes (hier: Apotheke) unter Verwendung von Geschäftspapier und -stempel an einen Handlungsbevollmächtigten allein kann nicht auf das zur Darlehensaufnahme erforderliche Vorliegen einer Art- oder Spezialhandlungsvollmacht geschlossen werden.