ABGB §§ 330, 877, 1435, 1437
Bei der Kondiktion von Leistungen aus gegenseitigen Verträgen besteht eine Verpflichtung des redlichen Besitzers, die bezogenen Früchte und Nutzungen herauszugeben, nicht. So darf auch der redliche Verkäufer bei einem schwebend unwirksamen Vertrag nach Wegfall des Rechtsgrundes die Zinsen behalten, wenn auch der Käufer in den als äquivalent angesehenen Genuß der Kaufsache gekommen ist.