ABGB §§ 879, 1368
WuchG: § 8
Die Anfechtung eines Vertrages wegen Wucher steht nur dem Bewucherten zu; hat also der Schuldner im Prozeß nicht Wucher vorgebracht, kann sich auch der Haftende (Pfandgläubiger) nicht auf Wucher berufen.
ABGB §§ 879, 1368
WuchG: § 8
Die Anfechtung eines Vertrages wegen Wucher steht nur dem Bewucherten zu; hat also der Schuldner im Prozeß nicht Wucher vorgebracht, kann sich auch der Haftende (Pfandgläubiger) nicht auf Wucher berufen.