AGBöKr: Pkt 24
Eine Bank ist gem Pkt 24 AGBöKr berechtigt, Pfänder ohne Klage- und Exekutionsführung zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen außergerichtlich (durch öffentliche Versteigerung) zu verwerten.
OGH 14. 7. 1987, 4 Ob 1513/87
AGBöKr: Pkt 24
Eine Bank ist gem Pkt 24 AGBöKr berechtigt, Pfänder ohne Klage- und Exekutionsführung zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen außergerichtlich (durch öffentliche Versteigerung) zu verwerten.
OGH 14. 7. 1987, 4 Ob 1513/87