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Außergerichtliche Pfandverwertung iSd Pkt 24 AGBöKr

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 324 Heft 10a v. 1.10.1987

AGBöKr: Pkt 24

Eine Bank ist gem Pkt 24 AGBöKr berechtigt, Pfänder ohne Klage- und Exekutionsführung zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen außergerichtlich (durch öffentliche Versteigerung) zu verwerten.

OGH 14. 7. 1987, 4 Ob 1513/87

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