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Freizeitgewährung am Allerseelentag bzw Karfreitag kein Urlaub

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1986, 249 Heft 8 v. 1.8.1986

UrlG Art VII

Die Gewährung bezahlter Freizeit am Allerseelentag bzw Karfreitag stellt keinen Urlaub dar, auch wenn die an diesen Tagen im Betrieb arbeitenden oder Urlaub konsumierenden Arbeitnehmer hiefür eine Zeitgutschrift erhalten; eine Anrechnung der Freizeit auf die Urlaubserhöhung gem Art VII UrlG ist daher nicht möglich.

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