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Zum Beginn des Fristenlaufs im Gewährleistungsrecht

WirtschaftsrechtPeter BydlinskiRdW 1986, 235 Heft 8 v. 1.8.1986

1. Einleitung

Fristfragen sind im täglichen Rechtsleben ganz allgemein von großer Bedeutung. Neben der Beachtung der allgemeinen Verjährungsfristen des ABGB (§§ 1478 ff) hängt im Geschäftsverkehr oft auch viel von der Einhaltung der Gewährleistungsfristen des § 933 Abs 1 ABGB ab. Nach dieser Bestimmung sind Sachmängel an beweglichen Sachen - nur diese sollen in der Folge behandelt werden - binnen sechs Monaten, gerechnet vom Tage der Ablieferung der Sache, gerichtlich1)1)Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts ist die Ansicht Reischauers in Rummel I Rz 1 zu § 933, in wertungsmäßiger Einheit mit § 918 ABGB auch außergerichtliche Geltendmachung (der Wandlung bzw der Minderung als Gestaltungsrechte) zuzulassen, nicht verständlich. Wenn Reischauer argumentiert, „Gewährleistung fordern“ bedeute nicht gerichtliche Geltendmachung, liest er nur einen Teil des § 933 Abs 1 ABGB: Es heißt doch: „Wer die Gewährleistung fordern will, muß sein Recht … gerichtlich geltend machen, …“! Seine Einschränkung des Klagserfordernisses auf Rückabwicklungs- und Leistungsansprüche bringt aber auch im Ergebnis keine Unterschiede zur bisherigen Ansicht: Will der Gewährleistungsberechtigte Verbesserung oder (teilweise) Rückgabe der von ihm erbrachten Leistung, muß er innerhalb der Frist klagen. Will er nur Vertragsaufhebung (Wandlung) oder Vertragsanpassung (Minderung), etwa weil er noch keine Leistung erbracht hat, kann er sich die dauernde Einrede der Mangelhaftigkeit durch eine außergerichtliche Mängelanzeige innerhalb der Frist gemäß § 933 Abs 2 ABGB ohnehin erhalten. geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Klage erloschen2)2)Zur Problematik der Einordnung dieser - wie auch anderer - Fristen als Präklusivfrist siehe bloß Reischauer, Probleme der Dienstnehmerhaftung, DRdA 1978, 198 ff; P. Bydlinski, DRdA 1984, 244 ff.. Diese Regelung gilt - jedenfalls ihrem Wortlaut nach - ganz generell. Es wird also nicht danach differenziert, ob der Mangel vom Erwerber tatsächlich schon im Zeitpunkt der Ablieferung (leicht) hätte entdeckt werden können3)3)Anderes gilt nach § 377 HGB bei zweiseitigen Handelsgeschäften (sog Rügepflicht).. Ob und inwieweit bei solchen „versteckten“ Sachmängeln noch nach Ablauf von sechs Monaten ab Ablieferung Gewährleistungsrechte bestehen, soll in der Folge geprüft werden.

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