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Verkehrsauffassung - Rechts- oder Tatfrage?

WirtschaftsrechtHerbert FinkRdW 1986, 230 Heft 8 v. 1.8.1986

1. Problemstellung

Die Unterscheidung zwischen Rechts- und Tatfragen ist dem Rechtsanwender im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit gleichermaßen wie im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl etwa §§ 268, 503 Abs 1 Z 4 ZPO) aufgegeben1)1)Auf diesen „übergreifenden“ Aspekt weist auch Ringhofer, Der Sachverhalt im verwaltungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahren, in: Die Entwicklung der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (1976) 359 Anm 21, hin.. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewinnt diese Frage ihre ausschlaggebende Bedeutung aus der in § 41 Abs 1 VwGG normierten grundsätzlichen Bindung des VwGH an den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt2)2) Klecatsky, Der Sachverständigenbeweis im Verwaltungsverfahren, ÖJZ 1961, 314. sowie aus der Bindung der belangten Behörde an die Rechtsanschauung des VwGH im fortgesetzten Verfahren (§ 63 Abs 1 VwGG)3)3)Zum Umfang dieser Bindungswirkung vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983) 186 ff..

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