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Die Novelle zum Arbeitsverfassungsgesetz

ArbeitsrechtRdW 1986, 211 Heft 7 v. 1.7.1986

Am 3. 7. 1986 wurde im Parlament auf Grund eines Dreiparteien-Initiativantrages (II/4371 BlgNR 16. GP, 205/A) eine Nov zum ArbVG beschlossen. Ausgangspunkt dieser Nov war eine umfangreiche Punktation („29-Punkte-Katalog“) des Sozialministers1)1)S ua ZAS 1985, 36., die dieser im November 1984 den Präsidenten der Interessenvertretungen zugeleitet hatte. In der Folge kam es zu zahlreichen Sondierungsgesprächen, mehreren Spitzengesprächen und schließlich Verhandlungen der Sozialpartner auf Expertenebene, wobei in einer Reihe von Punkten des ursprünglichen Forderungskatalogs kein Einvernehmen erzielt werden konnte, weshalb sie in der nunmehrigen Novelle nicht bzw modifiziert enthalten sind. Bei diesen Punkten handelt es sich etwa um eine Erweiterung der zustimmungspflichtigen Maßnahmen (§ 96 - Vetorechte des Betriebsrates), die Ausdehnung des allgemeinen Kündigungsschutzes auf Arbeitnehmer in Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten, die Interessenabwägung bei Kündigungen zwischen dem durch die Weiterbeschäftigung verursachten Nachteil für den Betrieb und dem durch die Kündigung zu erwartenden Nachteil für den Arbeitnehmer, die Erzwingbarkeit von Sozialplänen in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten, die Aufhebung der „doppelten Mehrheit“ bei der Wahl der Vorstandsmitglieder, des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters und die Errichtung eines Konzernbetriebsrates.

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