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Stimmrechtsausschluß nach § 39 Abs 4 GmbHG-Bestellung eines Prozeßvertreters für GmbH durch Generalversammlung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1986, 210 Heft 7 v. 1.7.1986

GmbHG §§ 301, 39 Abs 4

Der Zweck des Verbotes gem § 39 Abs 4 GmbHG erstreckt sich insbesondere auf Beschlüsse, die die Prozeßvertretung der Gesellschaft zum Gegenstand haben; jede gegenteilige Auslegung des Gesellschaftsvertrages oder anderer Vereinbarungen der Gesellschafter ist unzulässig.

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