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Literatur und Information

ArbeitsrechtRdW 1986, 150 Heft 5 v. 1.5.1986

Dienstgeberhaftung für Sachschäden des Dienstnehmers

Mit der Risikohaftung des Dienstgebers für dienstbedingte Sachschäden des Dienstnehmers befaßte sich Bydlinski in einem Vortrag anläßlich der 21. Tagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht am 20. 3. 1986 in Zell am See. In einer diesbezüglichen Leitentscheidung hatte der OGH 1983 im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeugschaden eine verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers für Schäden an dienstlich verwendeten Sachen des Arbeitnehmers in Analogie zur auftragsrechtlichen Schadenersatzregel des § 1014, 2. Alternative ABGB festgestellt (s RdW 1984, 52). Hiezu bemerkte der Referent einleitend, daß eine solche Haftung bereits seit den 20er Jahren von der herrschenden privatrechtlichen Literatur (Ehrenzweig, Wilburg, Hämmerle, Stanzl, Kramer) anerkannt sei. Bei der OGH-Entscheidung handle es sich um ein besonders stark begründetes Beispiel von Rechtsfindung durch Analogieschluß (§ 7 ABGB). Ihr sei daher mit Recht ganz überwiegend in der Literatur zugestimmt worden (etwa von Klein, Hanreich, Jabornegg, Fitz). Grundsätzliche Einwände gegen die Begründung hielten einer kritischen Auseinandersetzung nicht stand, was insb für Versuche gelte, die Ersatzpflicht des Arbeitgebers aus seiner Fürsorgepflicht (Schnorr) oder aus einer „Gesamtanalogie“ zum DHG (Schrank) abzuleiten. Begründet sei der Analogieschluß durch das von der Theorie (besonders Canaris und nunmehr umfassend und differenziert Fitz) herausgearbeitete Prinzip der „Risikohaftung“, das ua den Rechtsgrund der verschuldensunabhängigen Ersatzpflicht in § 1014 ABGB bilde. Methodisch gehe analoge Anwendung einer „verwandten“ positiven Vorschrift dem unmittelbaren Rückgriff auf ein allgemeines Rechtsprinzip vor (§ 7 ABGB). Soweit in einem Arbeitsvertrag auch eine Pflicht zur Geschäftsbesorgung (dh zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen) vereinbart sei, bestimme jedoch schon § 1151 Abs 2 ABGB ausdrücklich auch die Anwendung der Vorschriften über den „Bevollmächtigungsvertrag“, darunter des § 1014 ABGB. Der Analogieschluß sei also nur für Arbeitsverhältnisse möglich, die keine Geschäftsbesorgung einschließen; hier aber auch unumgänglich, weil andernfalls ein für Fragen der Schadenshaftung völlig irrelevantes Merkmal entscheidende Bedeutung erhielte.

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