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Rechnungslegung nach Art XLII EGZPO

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1986, 112 Heft 4 v. 1.4.1986

EGZPO Art XLII

Das Begehren auf Eidesleistung kann nicht darauf gestützt werden, daß die Konten, über die Rechnung gelegt wurde, nachher eine Veränderung erfahren haben.

Eine Eidesleistung kann nur zu einzelnen konkreten Rechnungsposten begehrt werden, weil sich die Klage nur auf einen statischen Zustand und nicht auf eine Vermögensentwicklung beziehen kann.

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